Kaufverträge, die im Internet geschlossen werden (u.a. ebay, ebaykleinanzeigen, amazon), sind genauso verbindlich wie herkömmliche Verträge unter vier Augen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum! Stellt der Verkäufer einen gebrauchten Pkw ohne Mindestpreis im Auktionsformat auf der Internet-Plattform ebay ein, stellt dies grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch das Gebot des Käufers, wobei dieses unter der Bedingung steht, dass der bietende potenzielle Käufer im Zeitpunkt des Auktionsendes tatsächlich der Höchstbietende ist. Diese bedingte Angebotsannahme des Käufers (Gebot) erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Ein grobes Missverhältnis zwischen „Kaufpreis“ und dem Wert des Pkw sowie der Grundsatz von Treu und Glauben stehen der Wirksamkeit dieses Kaufvertrages nicht entgegen.

BGH 8. Zivilsenat, 12.11.2014, Az.: VIII ZR 42/14

Tatbestand

Der Verkäufer stellte einen gebrauchten Pkw für zehn Tage auf der Internetplattform ebay zur Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € ein. Ein Mindestgebot wurde hierbei vom Verkäufer nicht eingestellt. Wenige Minuten später gab der potenzielle Käufer ein Maximalgebot von 555,55€ ein. Nach ungefähr sieben Stunden brach der Verkäufer die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Käufer der einzige Bieter, mithin zugleich Höchstbieter mit 1€.

Der Verkäufer gab gegenüber dem Käufer an, den Pkw an einen anderen Käufer außerhalb der Auktion verkauft zu haben.

Daraufhin nimmt der Käufer den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe von 5249€ durch die Klage in Anspruch. Dieser Wert ist die Differenz zwischen dem Gebot von 1€ und dem Fahrzeugwert von 5250€.

Entscheidungsgründe

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen. Der Verkäufer hat durch das Einstellen des Pkw auf der ebay-Plattform ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben. Laut ebay-AGB kommt der Vertrag durch Zeitablauf mit dem Höchstbietenden Käufer (Annahme durch Zeitablauf) zustande. Der Abbruch der Auktion durch den Verkäufer verlagert diesen Endzeitpunkt lediglich vor. Im Zeitpunkt des Zeitablaufes (Abbruch der Auktion) war der Bieter mit einem 1€-Gebot der Höchstbietende und nahm mithin das Angebot zum besagten Betrag an.

Dieser Kaufvertrag ist nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§138 Abs. 1 BGB). Bei der Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjektes nicht ohne Weiteres den Schluss einer verwerflichen Gesinnung des Bieters. Hierzu müssten vielmehr zusätzliche Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Az.: VIII ZR 244/16). Insbesondere lässt das Gebot des Käufers, im Verhältnis zum tatsächlichen Marktwert des Verkaufsobjektes, eine solche nicht begründen. Schließlich ist es gerade der Reiz der Internetauktion, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während der Verkäufer die Chance wahrnimmt, den Mechanismus des Überbietens für einen für ihn vorteilhaften Preis zu nutzen (vgl. BGH, Az.: VIII ZR 244/16).

Zugleich dringt der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch (§242 BGB). Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles und muss auf bestimmte Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. BGH, Az. IV ZR 143/76).

Durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages schuldet der Verkäufer dem Käufer Schadensersatz. Der Käufer ist mithin so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages stehen würde. Bei Erfüllung hätte der Käufer für 1 € einen Pkw mit einem Verkehrswert von 5250€ im Eigentum, mithin einen Vermögensvorteil von 5249€ erlangt. Diese Differenz ist mithin der Schaden des Käufers.

Fazit

Internetauktionen bergen ein erhebliches Konfliktpotenzial. Käufer und Verkäufer sollten sich über die rechtliche Reichweite ihrer Erklärungen im Internet bewusst sein. Es drohen erhebliche finanzielle Konsequenzen.

Unter Umständen kann es jedoch, in Ansehung an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Internetplattform ebay, für den Verkäufer bestimmte Situationen geben, die dazu berechtigen die Auktion abzubrechen. Dies lässt sich durch eine umfassende rechtliche Überprüfung im jeweiligen Einzelfall abschließend klären.

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht – berät und vertritt Sie bei vertraglichen Ansprüchen im Rahmen der Internetauktion.