Jugendstrafrecht
Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht
Gemäß § 19 StGB ist strafmündig, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 1 Abs. 2 JGG definiert das Jugendstrafrecht zwei Altersgrenzen: Jugendliche (14-17 Jahre) und heranwachsende (18-20 Jahre). Das Ziel des Jugendstrafrechts ergibt sich aus § 2 Abs. 1 JGG, wonach „erneute Straftaten eines Jugendlichen oder heranwachsenden entgegengewirkt werden soll“. Demnach ist vielfach im Volksmund vom sogenannten Erziehungsstrafrecht die Rede.
Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts
Im Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts findet der Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts zunächst keine Anwendung, da das Jugendgerichtsgesetz eine Vielzahl an Sanktionsmöglichkeiten enthält. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht soll keine Sanktion zum Schuldausgleich erfolgen, sondern ausschließlich einer Einwirkung auf die Erziehungs- und Zukunftsorientierung erfolgen.
Das Jugendgerichtsgesetz kennt grundsätzlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafen. Die Erziehungsmaßregeln erfassen hierbei die Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, Heimerziehung und betreutes Wohnen. Die Zuchtmittel beinhalten hingegen die Verwarnung, Auflagen und den Jugendarrest. Wenn hingegen keine mildere Sanktion mehr in Betracht kommen, wird als „ultima ratio“ die Jugendstrafe verhängt.
Erziehungsmaßregeln
Nach der gesetzlichen Definition sind Weisungen Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. In der Regel erteilt der Jugendrichter Weisungen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen. Dies kann auch dazu verpflichten, eine Ausbildung oder Arbeitsstätte anzunehmen, bei der Familie oder einem Heim zu wohnen oder etwa Arbeitsleistungen zu erbringen. Zusätzlich sind soziale Trainingskurse, Verkehrsunterricht, Kontaktverbote bzw. die Betreuungen aus Sicht eines Betreuungshelfers möglich.
Zuchtmittel
Zuchtmittel werden durch den Jugendrichter verhängt, „wenn die Jugendstrafe (noch) nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat“. Damit soll das Zuchtmittel den Jugendlichen eindringlich ermahnen, zur Ordnung rufen und ihn sein Rechtsbruch fühlen lassen. Als Auflage kann eine Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Erbringung von Arbeitsleistungen sowie eine Zahlungsauflage verhängt werden. Im Rahmen des Jugendarrests ist ein Freizeitarrest, Kurzzeitarrest sowie Dauerarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz möglich.
Jugendstrafe
Zur Verhängung einer Jugendstrafe ist die Feststellung von schädlichen Neigungen sowie der Schwere der Schuld erforderlich. Die Rechtsprechung definiert die schädlichen Neigungen als „erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitszüge schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen“.
Heranwachsende und das Jugendstrafrecht
Auf heranwachsende wird das Jugendstrafrecht nicht etwa automatisch angewendet, sondern lediglich, wenn ein Reiferückstand des heranwachsenden besteht oder es sich um eine Jugendverfehlung handelt. Ein Reiferückstand wird in der Regel angenommen, wenn der Jugendliche zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Typische Jugenddelikte hingegen sind, einfacher Diebstahl (Ladendiebstahl), schwerer Diebstahl (Automaten- und Autodiebstahl), einfache und schwere Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Schwarzfahren sowie Verkehrsdelikte (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstöße Gegenparteien).
Kapitalverbrechen im Jugendstrafrecht
Tötungsdelikte sind weit davon entfernt, „jugendtypische“ Kriminalitätserscheinungen zu sein. Viele Tötungsdelikte entstehen häufig aus einer Gruppensituation der Eskalation aufgrund einer vorangegangenen geringfügigen Auseinandersetzung oder etwa Beleidigung. Entweder aus einer Gruppensituation – sog. Gruppendynamik – oder auch aus einer jugendtypischen Ratlosigkeit – sog. „Flucht nach vorne“ – werden diese schweren Verbrechen verwirklicht. Häufig stehen jedoch auch bei Kapitalverbrechen junger Menschen häufig Familientragödien dahinter.
Strafverteidiger im Jugendstrafrecht
Rechtsanwalt Alexander Rothholz verteidigt Jugendliche und Heranwachsende bei allen strafrechtlichen Vorwürfen. Wenn Sie einen Anhörungsbogen als Beschuldigter einer Straftat erhalten haben oder Sie aufgrund eines Haftbefehls gesucht werden, empfehle ich dringend die Inanspruchnahme eines Strafverteidigers. Dabei sollten Sie darauf achten, dass es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, welche auf das Jugendstrafrecht spezialisiert ist. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht ist besonders wichtig, da eine frühzeitige Ausarbeitung einer Verteidigungsstrategie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besonders wichtig ist.
Fallbeispiele aus dem Jugendstrafrecht
Verkehrsrecht
Fankfurt/Main - Zu forsch ausgeparkt und dabei das Nachbarfahrzeug leicht touchiert.
Wirtschaftsstrafrecht
Fankfurt/Main - Zu forsch ausgeparkt und dabei das Nachbarfahrzeug leicht touchiert.