Ordnungswidrigkeitenrecht
Informationen bei Ordnungswidrigkeiten wie Bußgeldbescheid, Fahrverbot und Punkte
Außer dem teuren Bußgeld droht unter Umständen neben der Eintragung von Punkten ins Flensburger Fahreignungsregister (FAER) auch ein Fahrverbot. Bei erreichen der Maximalpunktezahl von –acht Punkten– wird der Führerschein entzogen (Entzug der Fahrerlaubnis).
In diese unangenehme Zwangslage gerät man tatsächlich recht schell. Durch moderne Smartphones z.B. werden Kraftfahrer schnell verlockt, auf SMS-, und WhatsApp-Nachrichten zu antworten oder einen kurzen Post bei Facebook, Twitter, Instagram & Co. zu hinterlassen. Wer als Kraftfahrer das Handy am Steuer nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit die nach dem Bußgeldkatalog mit mindestens 100 € Bußgeld und einem Punkt im flensburger Fahreignungs-Bewertungssystem (FAER) geahndet wird. Neben dem Bußgeld für das Verwenden eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer, darf nicht verkannt werden, dass die Konzentration für den Straßenverkehr meist derart gemindert ist, dass leicht Geschwindigkeitsbegrenzungen (überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – Geschwindigkeitsverstoß) oder eine rote Ampel (Rotlichtverstoß) übersehen werden, so dass sich die Verstöße schnell summieren können.
Neben der vorgenannten Geschwindigkeitsüberschreitung, dem Rotlichtverstoß und Handyverstoß werden Autofahrer häufig beim Abstandsverstoß oder bei einer Trunkenheitsfahrt betroffen. Bei Alkohol- oder Drogenkonsum (Alkoholfahrt oder Drogenfahrt) ist besondere Vorsicht geboten, da die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Strafrecht fließend ist. Ob ein Bußgeldverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, hängt regelmäßig von der Konsummenge ab.
Wenn Sie langfristig auf Ihre Mobilität (Führerschein) nicht verzichten möchten, sollten Sie jeden Bußgeldbescheid ernst nehmen. Der Bußgeldbescheid muss keineswegs einfach hingenommen werden. Besonders bei Geschwindigkeitsmessungen sowie Abstandsmessungen können zahlreiche Fehlerquellen auftreten. Nicht nur, dass die technischen Verkehrsüberwachungsmethoden an sich fehleranfällig sind; es können auch zusätzlich durch falsche Bedienung, fehlerhafte Positionierung oder durch unzureichende oder fehlende Schulung der Beamten die Messergebnisse verfälscht werden.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Dem Grunde nach darf die Verwaltungsbehörde gemäß § 65 OWiG einen Bußgeldbescheid erlassen, sofern der Sachverhalt genügend aufgeklärt, die Ahndung geboten, der Betroffene angehört wurde und kein Verfahrenshindernis besteht. In der Praxis werden aber leider Bußgeldbescheide häufig auf „Verdacht“ erlassen und beinhalten teilweise erhebliche Fehler. Oft steht hier die Verfolgungsverjährung im Mittelpunkt. Neben der Fristberechnung bietet das Ruhen oder die Unterbrechung der Verjährung regelmäßig Konfliktpotenzial.
Auch qualitativ schlechte Aufzeichnungen oder Abbildungen (Radarfoto / Blitzerfoto) könnten den Nachweis der Fahrerverantwortlichkeit (Fahrereigenschaft) zusätzlich erschweren. Die Feststellung der Identität des Fahrers kann daher teilweise anhand dieser Fotoaufnahmen nahezu unmöglich sein.
Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht – berät und vertritt Sie bundesweit bei der Abwehr von Bußgeldbescheiden im Ordnungswidrigkeitenverfahren.
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Ordnungswidrigkeiten – Fragen und Antworten
Welche Messverfahren sind am beliebtesten?
Im stationären Messbereich, im Volksmund als Starenkästen bekannt, werden als Messanlagen häufig das „TraffiPhot S“ und „TraffiStar S330“ verwendet.
Im mobilen Bereich wird zwischen Lichtschrankenmessverfahren, Radarmessverfahren und Lasermessverfahren unterschieden.
Bei Lichtschrankenmessverfahren sind EOS µP 80, Einseitensensor ES 1.0 und der Einseitensensor ES 3.0 überaus gängig.
Im Radarmessverfahrens erfreut sich das „Traffipax SpeedoPhot“ sowie „Multanova 6 F“ hoher Beliebtheit.
Bei den Lasermessverfahren gibt es neben Handlasermessgeräten wie dem „Riegl FG 21 p“, „Laser Patrol“ und „Laveg“ auch Messgeräte mit erweiterter Foto-, oder Videoeinrichtungen wie „Leivtec XV 2“ und „Leivtec XV 3“). Darüber hinaus wird das mobile Messgerät „Vitronic PoliScanspeed“ häufig verwendet.
Auf Autobahnen wird oft die „ProViDa“ Messverfahren mittels Nachfahrens eingesetzt.
Im Bereich der Abstandsmessung über Brücken sind „VKS“, „JVC-Piller“ und „VAMA“ überaus gängig.
Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Verkehrsrecht und Strafrecht – berät und vertritt Sie im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Unabhängig, ob Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren oder Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Rechtsanwalt Rothholz vertritt Sie im Verkehrsrecht bei allen Ordnungswidrigkeiten.
Ist der Einspruch immer sinnvoll?
Bevor diese Frage aufgeworfen wird, müsste zunächst geklärt werden, ob der Einspruch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zulässig erhoben werden kann. Dies bemisst sich daran, ob die Einspruchsfrist von zwei Wochen gewahrt werden kann. Das Gesetz sieht darüber hinaus, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 52 OWiG i.V.m. §§ 44. 45 StPO., die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.
Die möglichen Erfolgsaussichten des Einspruchs müssen jedoch immer individuell bewertet werden und hängen von einer Vielzahl spezifischer Faktoren des jeweiligen Einzelfalles ab.
Dabei ist es aus ökonomischen Gesichtspunkten besonders vorteilhaft, über einen eintrittsfähigen Versicherungsschutz einer Verkehrsrechtschutzversicherung zu verfügen. In Rahmen des Vorwurfs einer Verkehrsordnungswidrigkeit übernimmt diese die Kosten des Verfahrens, Rechtsanwaltsgebühren und eventuell nötige Gutachterkosten. Soweit zwischen Ihnen und der Versicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, müsste diese von Ihnen getragen werden.
Das Vorgehen mittels Einspruch kann auch aus taktischen Gründen überaus sinnvoll sein. Insbesondere soweit mögliche Tilgungsfristen geschont werden sollen oder um schlicht die Abgabe des Führerscheins, die grundsätzlich binnen vier Monaten zu erfolgen hat, aufzuschieben.
Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Verkehrsrecht und Strafrecht – untersucht die Erfolgsaussichten des Einspruchs und vertritt Sie hinsichtlich der Abwehr des Bußgeldbescheides im Ordnungswidrigekitenverfahren.
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