Fallgeschichte aus dem Verkehrsrecht - Entziehung der Fahrerlaubnis nach starkem Alkoholkonsum
Trunkenheit im Verkehr mit über 2,0 Promille in einem DriveNow-Fahrzeug – Sperrfrist 3 Monate
Der Mandant wurde mit der BAK von über 2,0 Promille von Polizeibeamten in einem DriveNow-Fahrzeug festgestellt. Nachdem ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist von 9 Monaten erging, wurde gegen den Strafbefehl durch Rechtsanwalt Rothholz Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung konnte die Sperrfrist auf 3 Monate – das gesetzliche Mindestmaß - reduziert werden.
Ist der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB erfüllt, entweder weil die BAK 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) oder darunter mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (relativen Fahruntüchtigkeit) beträgt, ordnet das Gesetz den Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis an nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Ferner wird nach Einziehung der Fahrerlaubnis zugleich gemäß § 69 a StGB eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgestellt. Ein Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht prüft die Erfolgsaussichten gegen den Strafbefehl, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist.
Wenn Sie einer Trunkenheit im Verkehr – Trunkenheitsfahrt – verdächtig sind, ist neben einer Geldstrafrecht (ggf. auch Freiheitsstrafe) zumindest die Entziehung der Fahrerlaubnis der Regelfall. Darüber hinaus ist mit einer nicht unerheblichen Sperrfrist je nach Höhe der Alkoholisierung und Vorstrafen etc. zu rechnen. Lassen Sie sich frühzeitig durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht oder Fachanwalt für Verkehrsstrafrecht verteidigen.
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