Nach dem OLG Stuttgart begründet die Angabe einer nicht existierenden Person im Ordnungswidrigkeitenverfahren keinen Straftatbestand.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17
Der Angeklagte wurde vor dem Amtsgericht Reutlingen in erster Instanz wegen falscher Verdächtigung verurteilt. Das Landgericht Tübingen hat den Angeklagten in der Berufung freigesprochen. Diesen Freispruch bestätigte die Revision vor dem OLG Stuttgart.
Nichtexistierende Person im Anhörungsbogen?
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 58 km/h überschritten. Für diese Verkehrsordnungswidrigkeit ist eine Geldbuße von 480 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen. Nach dem Erhalt des Anhörungsbogens durch die Bußgeldstelle wandte sich der Angeklagte an eine unbekannt gebliebene Person im Internet, die damit warb: „Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für 1000 Euro“.
Der Angeklagte übersandte dieser unbekannten Person den Anhörungsbogen und überwies 1000 Euro. Im weiteren Verlauf füllte eine unbekannte Person den Anhörungsbogen handschriftlich aus, gab den Verstoß zu und erklärte, sie sei der zur Tatzeit verantwortliche Fahrzeugführer. Dabei wurde jedoch der Name einer nicht existenten Person angegeben. Während gegen den Angeklagten das Bußgeldverfahren eingestellt. Nachdem die Ordnungswidrigkeit gegen den Angeklagten verjährte und nicht mehr mit einem Bußgeld, Fahrverbot und Punkten belangt werden konnte, erfuhr die Bußgeldstelle, dass die angegeben Person als Fahrzeugführer in der Anhörung nicht existiert.
Freispruch – falsche Verdächtigung § 164 StGB
Nach Auffassung des OLG erfordert die Strafbarkeit der falschen Verdächtigung, dass „ein anderer“ verdächtigt wird. Dies wiederrum erfordert nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift eine tatsächlich existierende Person.
Vortäuschen einer Straftat § 145d StGB
Sofern eine nicht existierende Person einer Straftat bezichtigt wird, kann eine Strafbarkeit nach § 145d StGB in Frage kommen. Damit sollen konkret die Strafbarkeitslücken des § 164 StGB geschlossen werden, in denen eine nicht existente Person etwa einer Straftat beschuldigt wird. Die Vorschrift des § 145d StGB findet jedoch ausschließlich Anwendung im Strafrecht, nicht hingegen bzgl. einer Ordnungswidrigkeit.
Keine andere Strafbarkeit
Im Ergebnis verneinte das OLG auch eine Strafbarkeit aus § 267 Abs.1 StGB (Urkundenfälschung), § 258 Abs.1 StGB (Strafvereitelung), § 271 Abs.1, 4, §§ 22, 23 StGB (versuchte mittelbare Falschbeurkundung). Sofern der Gesetzgeber diesen Manipulationen im Bußgeldverfahren entgegenwirken möchte, ist der Gesetzgeber gehalten Strafvorschriften dafür zu schaffen.
Geblitzt? Bußgeldbescheid?
Kanzlei Rothholz prüft die Erfolgsaussichten bei der Verteidigung im Bußgeldverfahren. Konkret wird geprüft, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sich für Sie tatsächlich lohnt. Durch die anwaltliche Tätigkeit kann ein Bußgeld, Fahrverbot und Punkte im Fahreignungsregister ver-hindert werden. Zögern Sie nicht die Kanzlei für Verkehrsrecht zu kontaktieren.