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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §111a Abs. 1 StPO

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung gemäß §111a Abs. 1 StPO: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und die Wertgrenze des §69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

Für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §111a Abs. 1 StPO ist jedoch erforderlich, dass dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis nach §69 StGB endgültig entzogen wird. Hierzu ist neben dem dringenden Tatverdacht des §142 StGB erforderlich, dass der Fahrzeugführer wusste oder vorwerfbar nicht wusste, dass bei dem Verkehrsunfall ein bedeutender Schaden entstanden ist, vgl. §69 Abs. 2 Nr. 4 StGB.

Fahrtenbuch nach einmaliger Verkehrsstraftat

Fahrtenbuch nach einmaliger Verkehrsstraftat

Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein einmaliger Verstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen, ein Fahrtenbuch zu führen. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich dabei aus der Gefährdung für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Dabei wird bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Fahrtenbuchauflage mit dem Bemühungen der Behörde an den Tag legt, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Dabei wird regelmäßig erheblichen Einfluss haben, ob der Halter an der Feststellung mitwirkt oder die Feststellungen etwa absichtlich vereitelt.