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Alle Artikel der Kategorie: Verkehrsrecht

Unfall beim Fahrstreifenwechsel – Anscheinsbeweis und das Reißverschlussverfahren

Wechselt ein Kraftfahrzeug den Fahrstreifen, so muss sich der Fahrer des ausscherenden Fahrzeugs so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dabei spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das ausscherende Fahrzeug die Pflicht aus § 7 Abs. 5 StVO verletzt hat, wenn es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel zu einem Unfall kommt. Hierbei trifft den ausscherenden Fahrzeugführer die Alleinschuld. Dies...

Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen – Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, der sich maßgeblich aus der rücksichtslosen und risikobereiten Fahrweise des Angeklagten mit den darauf zurückzuführenden schweren Folgen ergebe, rechtfertige zu seinen Gunsten sprechende Umstände, insbesondere seine bisherige Unbestraftheit, keine Bewährung.

Unbenommen der günstigen Sozialprognose liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine Umstände vor, die es ermöglichen, die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen.

Eine Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille spricht nicht allein für Vorsatz!

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts Berlin auf! Es genügt nicht allein auf die Blutalkoholkonzentration abzustellen.

Will etwa der Richter den bedingten Vorsatz begründen, muss er erkennen lassen, dass er im konkreten Fall die wiederlegbare Wahrscheinlichkeitsaussage zur Anwendung bringt, nicht jedoch ausschließlich die großen Menge Alkohol und einem wissenschaftlichen Erfahrungssatz berücksichtigt.

Keine MPU ab 1,1 Promille!

Rechtsklarheit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt zwischen 1,1 und 1,6 Promille.

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Tatsachen, die die Annahme von künftigen Alkoholmissbrauch begründen.