Die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ist rechtswidrig!!!
Wenn die Fahrerlaubnisbehörde von diesen Maßnahmen abweichen möchte, muss präzise begründet werden, warum aus besonderen Gründen des Einzelfalls, sich dieser Fall erheblich vom Normalfall anderer „Punktesünder“ abhebt und einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art sowie Häufigkeit es unerlässlich ist, diese Fahreignungsbedenken sofort durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären.