Anforderungen an die Feststellung gemäß §315 c StGB.

Nach einhelliger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kann die vorsätzliche Deliktsbegehung bei einer Trunkenheitsfahrt nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit (Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille) geschlossen werden.