Rechtsklarheit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt zwischen 1,1 und 1,6 Promille.
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Tatsachen, die die Annahme von künftigen Alkoholmissbrauch begründen.