Freigespruch! Betroffener Fahrlehrer kein tauglicher Täter

Der Betroffene Fahrlehrer als Halter und Beifahrer begleitete seinen Fahrschüler während einer Ausbildungsfahrt. Im Einmündungsbereich (Verkehrszeichen 205 für den Betroffenen) bemerkten der Betroffene und der Fahrschüler beim Einfahren des Fahrschulautos in die Straße das Fahrzeug des Zeugen nicht.