Handyverstoß Kammgericht Berlin
Ist das halten oder nur das benutzen verboten?
Handyverstoß Kammgericht Berlin
Ist das halten oder nur das benutzen verboten?
Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB
Blutalkoholkonzentration: Straftat vs. Ordnungswidrigkeit
Freigespruch! Betroffener Fahrlehrer kein tauglicher Täter
Der Betroffene Fahrlehrer als Halter und Beifahrer begleitete seinen Fahrschüler während einer Ausbildungsfahrt. Im Einmündungsbereich (Verkehrszeichen 205 für den Betroffenen) bemerkten der Betroffene und der Fahrschüler beim Einfahren des Fahrschulautos in die Straße das Fahrzeug des Zeugen nicht.
Urteil bestätigt Rat – Bußgeldbescheide nicht ungeprüft hinzunehmen!
Verstoß gegen die innerstaatliche Bauartzulassung beim LEIVTEC XV 3 durch ein zu langes Kabel. Kein standardisiertes Messverfahren! Der Einspruch hat sich gelohnt!
Obergerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufnahmen im Bußgeldverfahren. § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG enthalte kein gesetzlich angeordnetes Beweisverwertungsverbot für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren.
Anforderungen an die Identitätsfeststellung – Fahrereigenschaft – durch schlechte Bildqualität im Bußgeldverfahren. Die Anforderung an die Begründung ist umso höher, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Beweiswürdigung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens.