Das Bundeskabinett hat am 21.12.2016 dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung u.a. des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung auf Vorlage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beschlossen.

Fahrverbot § 44 StGB

44 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S.3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, lautet aktuell:

Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

Durch den Entwurf soll § 44 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches soll wie folgt geändert werden:

Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

Derzeit besteht im materiellen Strafrecht die Möglichkeit zur Verhängung eines Fahrverbots lediglich bei Straftaten die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr stehen („Nebenstrafe Fahrverbot als anerkannte Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“).

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sieht durch die Änderung die Möglichkeit zur „Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung“. Im Bereich kleiner und mittlerer Kriminalität gibt es bisweilen zu wenige Gestaltungsmöglichkeiten, um in geeigneter Weise auf Straftäter einzuwirken. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots auf alle Straftaten soll den Gerichten auch jenseits von verkehrsbezogenen Delikten ein zusätzliches Mittel an die Hand geben, zielgenau, spürbar und schuldbezogen auf den Täter einzuwirken. Dabei soll das Fahrverbot als Ergänzung zu den übrigen Sanktionen in Fällen zur Anwendung kommen, in denen eine Geldstrafe allein womöglich keinen hinreichenden Eindruck hinterlässt. Zugleich kann das Fahrverbot durch die Kombination mit der Geldstrafe das Verhängen einer angezeigten Freiheitsstrafe ersetzten und zusammen mit einer Freiheitsstrafe die Möglichkeit eröffnen, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen.

Kritik:

In der Bevölkerung wird es jedoch fehlende Akzeptanz dafür geben, dass die Tat zum Fahrverbot in keinem Zusammenhang steht. Zugleich wird eine Sondersanktion für Fahrerlaubnisinhaber geschaffen. Dabei darf auch nicht der Mehraufwand der Gerichte zur Ermittlung der Tat- und Schuldangemessenheit eines Fahrverbots und ein erweiterter Begründungsaufwand hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen außer Acht gelassen werden. Es ist bereits gegenwärtig absehbar, dass die Anzahl an Rechtsmitteln dadurch zunehmen wird. Darüber hinaus wird die Gesellschaft nicht gleichmäßig belastet. Insbesondere in ländlichen Gebieten wirkt sich ein Fahrverbot einschneidender aus als in Großstädten.