Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB kann, sofern ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StPO vorliegt, zunächst zur vorläufigen und anschließend zur endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, in der breiten Bevölkerung häufig als Unfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnet, begründet die ernsthafte Gefahr für einen Entzug der Fahrerlaubnis. Häufig wird dabei relevant, ob der Täter wusste bzw. wissen musste, dass ein bedeutender Fremdschaden entstanden ist.

§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StPO: „Entscheidend ist, ob der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.“

LG Braunschweig, Beschluss vom 03. Juni 2016 -8 Qs 113/16

Bedeutender Fremdschaden ab 1300 € oder 1500 €?

Von einem Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist auszugehen, wenn der Angeklagte wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdschaden entstanden war. Ob ein solcher bereits ab 1.300,00 Euro (LG Krefeld, Beschluss vom 23. März 2016 – 21 Qs 47/16) oder infolge der zwischenzeitlichen Preisentwicklung erst ab 1.500,00 Euro (LG Braunschweig, Beschluss vom 03. Juni 2016 -8 Qs 113/16) anzunehmen ist, ist derzeit in der Rechtsprechung umstritten.

Für das Vorliegen eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist aber ausreichend, wenn der Täter die objektiven Umstände erkennen konnte, die einen bedeutenden Sachschaden begründen. Seine auf dieser Grundlage vorgenommene Betragskalkulation ist demgegenüber, unabhängig von seinen persönlichen Kenntnissen, unmaßgeblich (OLG Naumburg, Urteil vom 20. Dezember 1995 – 2 Ss 366/95). Einem Laien sind Kfz-spezifische Kenntnisse regelmäßig nicht zu eigen, so dass eine Anknüpfung an rein objektive Begebenheiten in Form einer Kalkulationsgrundlage zwingend erscheint und insoweit individuelle betragsmäßige Wertvorstellungen des Täters außen vor bleiben müssen.

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsrecht in Berlin – berät und vertritt Sie beim Vorwurf der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht. Nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist Ihre Fahrerlaubnis ernsthaft in Gefahr!