Der Betroffene wurde zur Nachtzeit über eine Wegstrecke von 1,1 Kilometern bei gleichbleibenden Abstand von etwa 300 Metern mit einer vom Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit von 130 km/h verfolgt. Das Amtsgericht Tiergarten ließ einen Toleranzabzug von 20 Prozenz zu (104 km/h – Geschwindigkeitsüberschreitung 54 km/h) und verurteilte den Betroffenen ferner zu einer Geldbuße von 280 Euro und einem zweimonatigen Fahrverbot.
KG Berlin, Beschluss vom 22. August 2017 – 3 Ws (B) 232/17 –
Das Kammergericht hob das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf. Grundsätzlich kommt eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mittels ungeeichtem und nicht justierten Tachometer als Beweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Betracht, wenn die Messstrecke ausreichend lang und der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs gleichbleibend und kurz ist. Je nach Tageszeit und Sichtverhältnissen sich zusätzliche Angaben der Polizeibeamten für die Beobachtungsmöglichkeiten erofrderlich. Bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr sollen die Urteilsfeststellungen belegen, dass die Messstrecke nicht kürzer als 500 Meter war. Bei Geschwindigkeiten über 90 km/h soll der Verfolgungsabstand nicht mehr als 100 Meter betragen.
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