Dieses Urteil bestätigt den häufigen Rat von Anwälten für Verkehrsrecht, Bußgeldbescheide nicht ungeprüft hinzunehmen. Bußgeldbescheide können an teilweise erheblichen Fehlern leiden. Lassen Sie den Bußgeldbescheid von Rechtsanwälten mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht überprüfen. Vorliegend ging es um die Messung mit LEIVTEC XV 3 mittels eines zu langen Kabels zwischen Rechnereinheit und Bedieneinheit.

AG Zeitz, 30.11.2015, Az.: 13 OWi 721 Js 205989/15

Tatbestand

Mit einem Bußgeldbescheid wurde der Betroffene beschuldigt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten zu haben (70€ und 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg).

Diese Messung wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV 3 ermittelt. Die Bedienung erfolgte ausweislich der Zeugenerklärung des Messbeamten entsprechend der dem Messprotokoll gültigen Gebrauchsanweisung. Laut Eichschein war das Gerät im entsprechenden Zeitraum geeicht.
Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 77 km/h. Gegen Abzug einer bei standardisierten Messverfahren üblichen Toleranz, verblieb ein Wert von 74 km/h.

Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch mit Erfolg ein.

Entscheidungsgründe

Zu Recht trägt die Verteidigung vor, dass vorliegend kein standardisiertes Messverfahren gegeben sei und daher eine höhere Toleranz abgezogen werden muss. Statt einem Abzug von 3 km/h waren im Ergebnis 16 km/h abzuziehen, mit der Konsequenz, dass lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h vorlag und keine Punkte im Fahreignungsregister einzutragen waren.

Die vom Gericht eingeholte amtliche Auskunft des Kreises ergab, dass das Kabel zwischen Rechnereinheit und Bedieneinheit zu lang war (länger als 3 Meter). Bei dieser Messung entsprach die Messanlage nicht den Festlegungen der Bauartzulassung. Damit handelt es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren.
Zum Abzug von 16 km/h gelangte das Gericht durch die Heranziehung der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit einem Fahrzeug ohne geeichtes Kontrollgerät, das üblicherweise einen Toleranzwert von 20% des abgelesenen Tachowertes zugunsten des Betroffenen rechtfertigt. Da das Nachfahren mit ungeeichtem Tacho im System der Messverfahren die Ausnahme ist, hat der Tatrichter diesem Umstand Rechnung getragen und einen Abschlag von 20% des Ablesewertes von der Messung des LEIVTEC XV 3 zugelassen. Dieser Toleranzabzug erscheint dem Gericht geboten, aber auch ausreichend.

Fazit

Soweit Sie eine Anhörung im Bußgeldverfahren oder einen Bußgeldbescheid zugestellt bekommen, sollte dieser nicht hingenommen werden. Wie das Urteil zeigt, bergen auch vermeintlich standardisierte Messverfahren Fehlerquellen. Ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann durch die Akteneinsicht beurteilen, ob die Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren eingehalten wurden.

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht – berät und vertritt Sie bei Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldverfahren.