Der „alte“ Bußgeldkatalog sah für die Handynutzung am Steuer ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro nebst einem Punkt in Flensburg vor. Durch die in Kraft getretene Gesetzesänderung vom 19.10.2017 sieht das Gesetz nunmehr für die „Aufnahme eines elektronischen Gerätes während der Fahrt“ eine Regelgeldbuße in Höhe von 100 Euro und 1 Punkt im Fahreignungsregister vor. Sofern eine Gefährdung vorlag beträgt das Bußgeld 150 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Bei einer Sachbeschädigung erhöht sich der Bußgeldbescheid auf 200 Euro, 1 Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte im Fahreignungsregister.
Welche technischen Geräte sind von der Änderung betroffen?
Der „alte“ § 23 Abs. 1a STVO erfasste ausdrücklich nur das Mobiltelefon während der Fahrt. Nach der am 19.10.2017 in Kraft getretenen Änderung des § 23 Abs.1a STVO dürfen elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder dazu zu dienen bestimmt sind, nur benutzt werden, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. In Satz 2 werden sogar Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung (Navigationsgeräte), insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder genannt.
Durch diese Gesetzesänderung droht nunmehr nicht ein Bußgeldbescheid bei Handynutzung am, sondern unter anderem auch bei Tablets und Notebooks.
Erlaubt ist jedoch ausdrücklich die Nutzung der Sprachsteuerung, Vorlesefunktion und sogenannte Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeicheninformationen.
Bußgeldkatalog für die Handynutzung
Das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes (im Sinne des § 23 Abs. 1a STVO) ist künftig mit folgenden Bußgeldern bedroht:
Bußgeld Punkte in Flensburg Fahrverbot
1.“Einfacher Verstoß“ 100 € 1 Punkt 0
2.mit Gefährdung 150 € 2 Punkte 1 Monat
3.mit Sachbeschädigung 200 € 2 Punkte 1 Monat
Hilft eine Start-Stopp-Automatik?
Mit der Änderung wurde nun klargestellt, dass das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb kein Ausschalten des Motors im Sinne dieser Verordnung ist. Das Ruhen des elektrischen Antriebes ist ebenfalls kein Ausschalten des Motors (E-Fahrzeuge). Sofern der Motor aber vollständig ausgeschaltet ist (etwa am Rastplatz), darf das Handy in Hand genommen und benutzt werden.
Bußgeld – Rechtsanwalt Berlin
Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsrecht – berät und vertritt individuell im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß, Alkoholverstoß, Drogenverstoß und Handyverstoß.