Nötigung §240 StGB
Was versteht man unter einer Nötigung?
Ausbremsen
Der Tatbestand kann erfüllt sein, wenn der Fahrer den nachfolgenden Fahrer durch eine „massive Verminderung der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs zu einer unangemessenen niedrigen Geschwindigkeit“ ohne verkehrsbedingten Anlass veranlasst, ohne dass der Betroffene ausweisen oder überholen kann. Dieses Ausbremsen wird in der Rechtsprechung als Nötigung nach § 240 StGB angesehen.
Stetiges Linksfahren
Soweit der Fahrer durch stetiges Fahren auf dem linken Fahrstreifen den nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen verhindert, kann dies ebenfalls den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Dabei ist jedoch nicht jedes planmäßige Verhindern des Überholtwerdens strafbar, vielmehr müssen erschwerende Umstände mit einem besonderen Gewicht hinzukommen, die die Wertung erlauben, dass das Verhalten des Täters den Makel des sittlich Missbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unerträglichen hat. Dafür müssen bestimmte Umstände hinzukommen wie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, absichtliches Langsamfahren, plötzliches Linksabbiegen oder beharrliches Linksfahren bei freier Autobahn, um ein Überholen zu verhindern (sog. Disziplinieren).
Versperren der Fahrbahn
Der Tatbestand des § 240 StGB wird noch nicht allein durch das Versperren der Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen erfüllt. Legt sich der Täter aber mit seinem Körper auf die Motorhaube eines Kraftfahrzeugs, liegt der Tatbestand der Nötigung vor.
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Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsrecht – berät und vertritt im Rahmen eines strafrechtlichen Vorwurfs der Nötigung.
Fallbeispiele aus dem Verkehrsstrafrecht
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Bußgeldbescheid – Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage.
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Artikel aus dem Verkehrsstrafrecht
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Das Kammergericht Berlin hat das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO aufrechterhalten, weil der Autofahrer das heiß gelaufene Mobiltelefon während der Fahrt vor den Lüfter hielt, um so das Handy zu kühlen und das laufende Telefonat während der Fahrt über die Freisprecheinrichtung fortzusetzen...
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Gegenstand vor dem AG Tiergarten war eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Nach der Beweisaufnahme hat das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten am 06.11.2018 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1, Abs. 3 StVG zu einer Geldstrafe von 525,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt....
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