Vollrausch §323 a StGB
Was vesteht man unter dem Begriff des Vollrauschs im Verkehrsstrafrechts?
Schuldfähigkeit im Vollrausch
Bei der Frage, ob ein alkoholbedingter Rausch vorliegt mit der Folge der Schuldunfähigkeit oder mit der Folge, dass die Schuldunfähigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, kommt der BAK ein nicht unerhebliches indizielles Gewicht zu. Regelmäßig wird ab einer BAK von 2,0 Promille die verminderte Schuldfähigkeit und ab einer BAK von 3,0 Promille die Schuldunfähigkeit geprüft. Es gibt dabei keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig die Schuldunfähigkeit ausgeschlossen wird.
Wesentlich ist eine Gesamtbetrachtung des Täterverhaltens vor und nach der Tat. Dabei werden das Trinkverhalten des Täters, seine Gewohnheiten und seine Alkoholverträglichkeit berücksichtigt.
Kann sich z.B. der Angeklagte an den Sachverhalt erinnern (auch den Tathergang), spricht dies selbst bei einemhohen Blutalkoholwert gegen die Annahme einer rauschbedingten Schuldunfähigkeit.
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Rechtsanwalt Rothholz – Rechtsanwaltskanzlei für Verkehrsstrafrecht – berät und vertritt im Rahmen eines strafrechtlichen Vorwurfs des Vollrauschs.
Fallbeispiele aus dem Verkehrsstrafrecht
kaskoschaden
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Entziehung der Fahrerlaubnis
Fankfurt/Main - Trunkenheit im Verkehr mit über 2,0 Promille – Sperrfrist 3 Monate
Artikel aus dem Verkehrsstrafrecht
Alkoholabhängigkeit – Entziehung der Fahrerlaubnis
Nachdem der Betroffene in seiner Wohnung erheblich alkoholisiert (2,37 Promille) angetroffen wurde, kam ein ärztliches Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Betroffene Alkoholabhängig sei. Nach den Feststellungen habe der Betroffene über eine Woche täglich 0,6 Liter Vodka und 0,5 Liter Radler konsumiert. Dieses Gutachten wurde durch die Verkehrsbehörde zur Klärung der Fahreignung angeordnet worden...
mehrVorsätzliche Trunkenheit im Verkehr gemäß §316 StGB wegen hoher Blutalkoholkonzentration?
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