Fallgeschichte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht - Handel von Betäubungsmitteln
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – 100 Gramm Haschisch
Das Betäubungsmittelgesetz regelt in den §§ 29 – 31a BtMG die Strafbarkeit bei Drogenverstößen. Diese wenigen Vorschriften sind jedoch aufgrund der Komplexität und der jeweiligen Strafandrohung im Verurteilungsfalle für den Beschuldigten besonders einschneidend.
Während § 29 Betäubungsmittelgesetz beim Besitz oder Handeltreiben eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, ist beim Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr festzusetzen. Der BGH setzte den Grenzwert für Cannabis auf 7,5 g Tetrahydrocannabinol fest, wonach mein Mandant nahezu den doppelten Wert hiervon besaß. Im Rahmen einer Verständigung konnte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monate auf Bewährung zwischen den Verfahrensbeteiligten vereinbart werden.
In Betäubungsmittelstrafsachen ist ein Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt im Betäubungsmittelrecht, besonders wichtig. Der Umgang mit Materie des Betäubungsmittelrechts sowie der dazugehörigen Rechtsprechung des BGH erfordert neben der Kenntnis und dem Erfahrungsschatz auch darüber hinaus die Fähigkeit eines versierten Strafverteidigers, um den Mandanten schnellstmöglich aus der Haft zu bekommen.
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