Fallgeschichte aus dem Verkehrsrecht Bußgeld – Missachtung Rotlicht der Lichtzeichenanlage
Ordnungswidrigkeit - Trotz Bußgeldbescheid kein Punkt im Fahreignungsregister
Das Ziel der Verteidigung war es, dass in der Sache kein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen wird. Nur sekundär ging es dabei um die Geldbuße. Rechtsanwalt Rothholz hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Nach Durchsicht des Bußgeldvorgang erkannte Rechtsanwalt Rothholz, dass die Zustellung an die Eltern des Mandanten erfolgte, wobei der Mandant tatsächlich bereits seit längerem an einem anderen Ort wohnte.
Die Zustellungen Bußgeldsachen erfolgt nach § 51 Abs. 1 OWiG, wobei die rechtlichen Vorschriften der Zustellung sich aus der Zivilprozessordnung (§§ 177 – 182 ZPO) ergeben. Demnach setzt eine Ersatzzustellung in den Briefkasten voraus, dass die Person, der du zugestellt werden soll, da tatsächlich wohnt. Sofern die Person dort jedoch nicht mehr wohnt, hat die unwirksame Zustellung keine verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG. Demnach verjährt die Ordnungswidrigkeit und das Verfahren muss aufgrund eines dauerhaften unbehebbaren Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Dem Neuerlass eines Bußgeldbescheides - nunmehr an die korrekte Anschrift - ist aufgrund der zwischenzeitlich häufig eingetretenen Verfolgungsverjährung in der Regel ausgeschlossen. Im Rahmen der Hauptverhandlung trug Rechtsanwalt Rothholz den Sachverhalt vor, sodass das Verfahren eingestellt wurde und die Landesjustizkasse sogar die Kosten zu tragen hat.
Rechtsanwalt Rothholz verteidigt Sie im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Bußgeldern (Anhörung im Bußgeldverfahren / Bußgeldbescheid) in jedem Verfahrensstadium. Bei Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung, oder Abstandsverstoß lohnt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht. Sie schonen unter Umständen nicht nur Ihr Portmonee, sondern im Zweifel auch Ihr Punktekonto in Flensburg!
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