Übersicht Fallbeispiele

Fallgeschichte aus dem Verkehrsstrafrecht - Fahren ohne Fahrerlaubnis

Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG

Der aus Moldawien stammende Mandant begründete in Berlin einen ordentlichen Wohnsitz bereits seit über zwei Jahren. Als er in Berlin ein Kraftfahrzeug führte und von der Polizei angehalten wurde, legte er seinen moldawischen Führerschein vor. Der Polizeipräsident in Berlin leitete gegen meinen Mandanten ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein.

Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen mit dieser Fahrerlaubnis lediglich für sechs Monate. Obwohl der Mandant über einen moldawischen Führerschein verfügte, hatte dieser im Inland lediglich eine Gültigkeit für die ersten sechs Monate. Darüber hinaus war der Mandant nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis!

Das Ziel des Mandanten war es, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren - schnellstmöglich - mit dem meldest möglichen Ergebnis abzuschließen. Schließlich hat der Mandant beim Landeseinwohneramt in der Puttkamerstraße eine deutsche Fahrerlaubnis beantragt. Das neue Erteilungsverfahren wurde jedoch vom LABO ausgesetzt, weil ein Ermittlungsverfahren geführt wurde. Rechtsanwalt Rothholz nahm mit der Amtsanwaltschaft Kontakt auf und konnte eine für den Mandanten günstigen Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 300 € erreichen.

Rechtsanwalt Rothholz verteidigt beim Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Wenn Sie von der Polizei angehalten werden und Ihnen vorgeworfen wird, ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt zu haben, wenden Sie sich unverzüglich an einen Fachanwalt für Strafrecht. Ein Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht kann die Erfolgsaussichten prüfen und das Verfahren gegebenenfalls schnell für Sie beenden.

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