Fallgeschichte aus dem Verkehrsstrafrecht - Entziehung der Fahrerlaubnis
Trunkenheitsfahrt vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Da der Mandant am Flughafen arbeitet ging es nicht nur darum die Fahrerlaubnis - die für die Arbeit benötigt wurde - zurück zu erhalten, sondern auch eine Vorstrafe zu verhindern, weil aufgrund der Sicherheitsanforderungen für Flughafenpersonal dies zum Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis führen würde.
Nachdem sich ein Kollege - der nicht auf das Verkehrsrecht spezialisiert war - an diesem Ermittlungsverfahren versuchte, erging der Strafbefehl nebst den gravierenden Folgen für den Mandanten. Rechtsanwalt Rothholz legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Im Rahmen der Hauptverhandlung argumentierte Rechtsanwalt Rothholz damit, dass der mit 0,9 Promille verursachte Verkehrsunfall ohne wirtschaftlichen Schaden nicht aufgrund der alkoholbedingten Ausfallerscheinungen hervorgerufen wurde, sondern durch die – nachgewiesene - Abgelenktheit des Mandanten im Rahmen der Benutzung des Mobiltelefons. Das Amtsgericht verurteilte den Mandanten zu einer niedrigeren Geldstrafe und verhängte eine Sperrfrist von sechs Monaten. Auf die Berufung vor dem Landgericht Berlin wurde das Urteil aufgehoben und das Verfahren gegen Zahlung von 300 € nach § 153 a StPO eingestellt. Der Mandant erhielt noch in der Berufungshauptverhandlung den Führerschein zurück!
Rechtsanwalt Rothholz verteidigt beim Tatvorwurf der Trunkenheitsfahrt. Nicht nur die absolute Fahruntüchtigkeit führt zur Strafbarkeit aus § 316 StGB, sondern auch eine darunterliegende Alkoholisierung mit entsprechenden Ausfallerscheinungen (relative Fahruntüchtigkeit). Die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht ist beim Vorwurf der Trunkenheitsfahrt / Alkoholfahrt essenziell.
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