Übersicht Verkehrsstrafrecht

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort §142 StGB - Unfallflucht

Was vesteht man unter Unfallflucht bzw. Fahrerflucht?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich auch Unfallflucht bzw. Fahrerflucht genannt, dient der Beweissicherung aller aus dem Unfall resultierender Ansprüche.

Bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen Unfallflucht sollte der Beschuldigte bereits nach Erhalt des Anhörungsbogens von der Polizei einen Rechtsanwalt für Strafrecht einschalten. Schließlich steht neben einer etwaigen strafrechtlichen Verurteilung wegen Fahrerflucht zudem ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum (vgl. § 69 StGB). Daneben können versicherungsrechtliche Ansprüche (Regress) folgen.

Unfall im öffentlichen Straßenverkehr

Damit eine Strafbarkeit wegen Fahrerflucht zunächst überhaupt in Frage kommt, muss sich ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben.

Im Strafrecht wird unter einem Unfall ein „plötzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert“ verstanden.

Im Rahmen des öffentlichen Straßenverkehrs kommt es entgegen dem Wortlaut nicht darauf an, ob es sich um ein privates oder öffentliches Grundstück handelt, sondern um die Frage Zugänglichkeit.

Entfernen vom Unfallort

Bei einem Verkehrsunfall sind zunächst zwei Ausgangssituationen zu unterscheiden. Sofern am Unfallort feststellungsberechtigte Personen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) anwesend sind, trifft den Unfallbeteiligten eine Vorstellungs- und Anwesenheitspflicht. Wenn hingegen keine feststellungsberechtigte Person (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB) am Unfallort anwesend ist, muss der Unfallbeteiligte warten. Die Angemessenheit der jeweiligen Wartezeit richtet sich dabei nach dem konkreten Einzelfall und den Maßstäben an Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Auch wenn eine zunächst angemessene Zeit gewartet wurde, muss der Unfallbeteiligte dennoch unverzüglich die Feststellung nachträglich ermöglichen. Sofern die Wartefrist schon nicht eingehalten wurde, jedoch die Personalienfeststellung unverzüglich ermöglichst wurde, kommt lediglich eine Strafmilderung gemäß § 142 Abs. 4 StGB in Betracht.

Zu berücksichtigten sind jedoch auch Unfallsituationen, bei denen ein Verkehrsteilnehmer nach dem Unfall nicht sofort anhält, sondern zunächst weiterfährt um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden oder zu behindern.

Bagatellschaden

142 StGB setzt voraus, dass nicht lediglich ein Bagatellschaden entstanden ist. Bei Sachschäden ist die Wertgrenze bei ca. 25 € anzusetzen. Bei Körperschäden spricht man dann von einem Bagatellschaden, wenn nicht mehr geschehen ist als die Auswirkung des allgemeinen Lebensrisikos (z.B. „blaue Flecken“ und „leichte Hautabschürfungen“). Dies setzt einen körperlichen Eingriff voraus, der eine gewisse Intensität aufweist.

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht / Unfallflucht?

Nach dem Gesetz ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Daneben tritt häufig der § 69 StGB wonach die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Das muss aber nicht bereits durch Urteil erfolgen, sondern kann im Rahmen eines Beschlusses nach § 111a StPO im Ermittlungsverfahren erfolgen. Sofern eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfolgt, wird zumindest im Rahmen des Strafbefehls oder der Verurteilung ein Fahrverbot nach § 44 StGB ausgesprochen

Daneben tritt häufig der Regress Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung.

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Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Verkehrsrecht – verteidigt Sie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB.

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