Übersicht Wirtschaftsstrafrecht Geldwäsche § 261 StGB

Geldwäsche im Wirtschaftsstrafrecht

Das Ziel von Geldwäsche - Verschleierung von Vermörgenswerten

Die Geldwäsche zielt darauf ab, das Vorhandensein, die Herkunft und die Bestimmung von Vermögenswerten zu verschleiern. Hierzu werden die aus illegalen Geschäften stammenden Vermögenswerte (sogenanntes Schwarzgeld) als Einkünfte in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingebracht um den Anschein eines legalen Erwerbs zu erwecken.

In der Praxis wird häufig das bemakelte (Schwarz)Geld durch ein Unternehmen mit besonders hohen Bargeldumsatz eingeschleust. Dabei wird das Schwarzgeld als Betriebseinnahme (üblicherweise als Kassenbestand) in den Finanzkreislauf des Unternehmens eingebucht. Daneben sind auch etwas komplexere Stufensysteme beliebt, da hierbei der Fiskus im Gegensatz zum vorgenannten System insgesamt umgegangen wird. Hierzu wird zunächst das inkriminierte Geld bei Kreditinstituten eingezahlt (1. Stufe – besonders hohe Entdeckungsgefahr) und anschließend durch internationale Finanztransaktionen (Überweisungen) deren Papierspur (Quelle) verdunkelt (2.Stufe). Zum Abschluss gelangt das Geld aus einer scheinbar legalen Quelle zum Täter und wird im legalen Wirtschaftskreislauf z.B. zum Erwerb von Luxusgütern verwendet (3.Stufe).

Geldwäschegesetz (GwG)

Das Geldwäscherecht verfolgt einen zweistufigen Ansatz (präventiv und repressiv). Das präventive Geldwäscherecht ist im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Die dortigen Sorgfaltspflichten erfassen besonders geldwäscheaffine Personen und Branchen. Hieraus ergeben sich die Meldepflichten bei Vorliegen von Verdachtsfällen und die Sanktionierung mit Ordnungswidrigkeiten bei Nichteinhaltung dieser Pflichten Das Bundeskriminalamt (BKA) obliegt mit der Financial Intelligence Unit (FIU) die Kontrolle der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten. Hierbei werden die nach §§ 11, 14 GWG übermittelten Verdachtsmeldungen gesammelt und ausgewertet. Ggf. werden die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Ländler über die gewonnenen Erkenntnisse unterrichtet. Alleine im Jahr 2015 wurden 29.108 Geldwäscheverdachtsanzeigen nach §§ 11, 14 GwG an die FUI übermittelt.

Geldwäschestraftatbestand § 261 StGB

Der repressive (strafrechtliche) Geldwäschetatbestand ist in § 261 StGB geregelt. Ziel des Tatbestandes ist die Verhinderung der Unterwandung des Wirtschaftssystems durch organisierte Kriminalität und die Einschleusung von Vermögensgegenständen unter Verdeckung ihrer Herkunft in Finanz- und Wirtschaftskreisläufe. Gemäß § 261 StGB macht sich vereinfacht gesagt strafbar, wer einen Gegenstand aus einer kriminellen Vortat im Sinne des Abs. 1 entweder verschleiert oder auch nur entgegennimmt und dabei die Herkunft des Gegenstandes kannte oder zumindest kennen musste. Der Tatbestand ist als Anschlussdelikt an eine andere rechtwidrige Vortat (aus dem Vortatenkatalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB) ausgestaltet. Aus dieser Vortat wird der Gegenstand anschließend in die stattfindende Geldwäsche eingebracht.

Der Tatbestand kennt dabei drei Tatbestandsvarianten:

Verschleierungstatbestand

Gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Alt. 2 StGB macht sich strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer geldwäschetauglichen Vortat herrührt, verbirgt oder dessen Herkunft verschleiert.

Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand

Nach § 261 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 StGB macht sich strafbar, wer die Ermittlung der kriminellen Herkunft des Gegenstandes und dessen Auffindung, Verfall oder dessen Einziehung bzw. Sicherstellung vereitelt oder gefährdet.

Isolierungstatbestand

Der Isolierungstatbestand gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB sanktioniert das bloße Verschaffen, Verwahren oder Verwenden bemakelter Gegenstände.

Strafverteidiger bei Geldwäsche im Wirtschaftsstrafrecht

Rechtsanwalt Rothholz berät und vertritt bundesweit im Strafrecht beim Vorwurf der Geldwäsche im Wirtschaftsverkehr. Die Vorladung der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft als Beschuldigter (ggf. als Zeuge), der Strafbefehl oder die Anklage sollten stets ernst genommen werden. Kontaktieren Sie frühzeitig einen Strafverteidiger, um Ihre Rechte frühzeitig bestmöglich wahren zu können. Im Ermittlungsverfahren bei Verdacht der Geldwäsche droht nicht selten ein Durchsuchungsbeschluss oder ggf. Haftbefehl. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für Strafrecht ist beim Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche bereits frühzeitig angezeigt.

Häufige Fragen und Antworten zur Untreue

Muss die geldwäscherelevante Vortat in Deutschland begangen werden?

Nein. Gemäß § 261 Abs. 8 StGB kann auch eine im Ausland begangene geldwäscherelevante Vortat (im Sinne des Vortatenkataloges § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB) taugliche Vortat für die Geldwäsche sein. Dies setzt jedoch voraus, dass

  1. die ausländische Vortat nach ausländischen Recht tatbestandsmäßig und rechtswidrig einen Straftatbestand erfüllt (unabhängig von der anschließenden Strafbarkeit der Geldwäsche) und
  2. die Vortat auch im Inland als rechtswidrige Tat geahndet wird.

Strafverteidiger Rothholz in Berlin – Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht – steht Ihnen bei Fragen rund um die Strafbarkeit der Geldwäsche zur Verfügung.

Wie kann in der Praxis der Verschleierungstatbestand erfüllt werden?

In der Praxis wird der Verschleierungstatbestand häufig durch die reine Zurverfügungstellung einer Bankverbindung zur Einzahlung der illegalen Gelder und anschließenden Auszahlung an den Vortäter bereits erfüllt. Die Verschleierung der Herkunft wird aber auch bei der Vermischung von legalen und illegalen Bargeldbeständen in Unternehmen mit hohem Bargeldaufkommen sowie Falschbuchungen und der Kontoführung unter falschem Namen angenommen.

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Strafverteidiger für Geldwäsche – steht Ihnen bei Fragen rund um das Wirtschaftsstrafrecht zur Verfügung.

Wird Vorsatz zur Geldwäsche benötigt?

Grundsätzlich erfordert Geldwäsche vorsätzliches Handeln, wobei bereits bedingter Vorsatz ausreichend ist. Dennoch ist gemäß § 261 Abs. 5 StGB die Möglichkeit einer leichtfertigen Tatbegehung gegeben. Die Leichtfertigkeit liegt vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstandes aus einer Katalogtat geradezu aufdrängt und er gleichwohl handelt. Dabei ist es irrelevant ob der Täter mit Gleichgültigkeit oder lediglich auf grober Unachtsamkeit handelt.

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht in Berlin – berät und vertritt Sie beim Geldwäschevorwurf.

Wie hoch ist der Strafrahmen der Geldwäsche?

Der Strafrahmen der Geldwäsche reicht von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
In besonders schweren Fällen (z.B. gewerbsmäßiges Handeln oder Handeln als Mitglied einer Bande) beträgt der Strafnahmen 6 Monate bis zu 10 Jahren.
Für die Fälle der leichtfahrlässigen Geldwäschen sieht der Gesetzgeber immerhin Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vor.

Wirtschaftsstrafrecht in Berlin – Kanzlei für Strafrecht – Rechtsanwalt Rothholz berät und vertritt Sie bei der Tatverdacht der Geldwäsche.

Wer unterliegt den Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz?

Weit verbreitet ist leider der Irrglaube, dass lediglich Finanzinstitute bei Transaktionen ab bestimmten Größenordnung eine Meldung an das BKA (FIU) absetzen müssen. Der Katalog der zur Sorgfalt verpflichteten Personenkreise aus § 2 Abs. 1 GwG ist tatsächlich weiter gefasst. Erfasst sind neben Banken (Kreditinstitute) auch Finanz- und Versicherungsunternehmen, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Immobilienmakler, Spielbanken, Veranstalter sowie Vermittler von Glücksspielen im Internet, Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und unter zusätzlichen Voraussetzungen sogar Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare.

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht – steht Ihnen bei Fragen rund um das Geldwäschegesetz zur Verfügung.

Welche Sorgfaltspflichten kennt das Geldwäschegesetz?

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind in § 3 GwG geregelt. Dazu gehören:

  1. Identifizierung des Vertragspartners,
  2. Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  3. Prüfung und Aufklärung des wirtschaftlich Berechtigten
  4. und anschließend die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (sog. Monitoring) einschließlich der durchgeführten Transaktionen.

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht in Berlin – berät und vertritt Sie beim Geldwäschevorwurf.

In welchen Zeitpunkt werden die Sorgfaltspflichten ausgelöst?

Die Sorgfaltspflichten werden gemäß § 3 Abs. 2 GwG ausgelöst bei:

  1. Begründung der Geschäftsbeziehung und
  2. bei Durchführung einer außerhalb der bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 € oder mehr. Gilt aber auch mehreren geringen Transaktionen die zusammen einen Wert von 15.000 € oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen Ihnen eine Verbindung besteht.
  3. Soweit Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang steht, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB handelt oder Zweifel an den erhobenen Angaben zur Identifizierung des Vertragspartners oder des wirtschaftlich berechtigten auftreten.

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht – steht Ihnen bei Fragen rund um das Geldwäschegesetz in jedem Verfahrensstadium zur Verfügung.

Ab wann muss ich als Güterhändler den Meldepflichten aus dem GwG nachkommen?

Gütehändler müssen nicht bereits mit der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion oberhalb des Schwellenwertes von 15.000 € den Sorgfaltspflichten genügen. Stattdessen sind Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und Satz 5 GwG in die Sorgfaltspflichten des GwG einbezogen,

  1. wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten, die mit der Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB handelt,
  2. Zweifel an den Angaben zur Identität des Vertragspartners oder den wirtschaftlich berechtigten bestehen und
  3. bei Barzahlungen ab einer Höhe von 15.000 €. Dieser Schwellenwert für Bargeldzahlungen in Höhe von 15.000 € wird wohl künftig durch die 4.Geldwäscherichtlinie auf 7500 € halbiert werden. Auch hier darf nicht verkannt werden, dass auch mehrere Kleinbeträge unter der Schwelle der obligatorischen Geldwäschemeldung veranlassen können.

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht in Berlin – berät und vertritt Sie beim Geldwäschevorwurf.

Meldung bei Geldwäscheverdacht und Konsequenzen der Nichtbeachtung

Soweit der Verdacht der Geldwäsche besteht, ist der Adressat des GwG verpflichtet, diesen Verdacht unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder mittels elektronischer Datenübertragung der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim BKA mitzuteilen. Verstöße gegen diese Verpflichtung können gemäß § 17 GwG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden.

Rechtsanwalt Rothholz in Berlin – Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht- berät und vertritt Sie bei Ordnungswidrigkeiten / Geldbußen nach dem Geldwäschegesetz (GWG).

Fallbeispiele aus dem Wirtschaftsstrafrecht

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