Übersicht Wirtschaftsstrafrecht Korruption

Korruption im Wirtschaftsleben

Bestechung und Korruption - Keine Außnahme in unserer Gesellschaft

Die Korruption ist ein gesellschaftliches Phänomen und keineswegs die Ausnahme. Die Problematik besteht darin, dass die Grenzen zwischen einem gesellschaftlich erforderlichen und sogar erwünschtem Verhalten im Bereich Beziehungspflege – sog. net-working – und der strafrechtlich zu beanstandenden inkriminierten Beeinflussung wirtschaftlicher Entscheidungen fließend sind.

Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung

Die Bestechungsdelikte setzen für die Strafbarkeit im Sinne der Vorteilsnahme gemäß § 331 StGB sowie der Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB zunächst voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Tat schon oder noch Amtsträger ist.

Die Vorteilsnahme erfordert, dass der Amtsträger für eine Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (Geld und Sachwerte, Nutzungsmöglichkeiten von Gegenständen, Rabatten, (zinslose) Darlehen, Erlass bzw. Stundung von Forderungen, Übernahme von Kosten für Urlaubs- und Kongressreisen, Einladung in Gourmet-Restaurants, Bezahlung sexueller Leistungen).

Bestechlichkeit und Bestechung

Wegen Bestechlichkeit macht sich strafbar, wer als Amtsträger einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird und dadurch gegen seine Dienstpflicht verstößt (Gegenleistung für pflichtwidrige Diensthandlung). Spiegelbildlich dazu macht sich strafbar, wer zu diesem Zweck einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Gemäß § 299 ff StGB ist auch die Bestechlichkeit sowie die Bestechung von Nicht-Amtsträgern, also Privatpersonen, unter bestimmten Voraussetzungen mit Strafe bedroht.

Ferner erfasst das Korruptionsstrafrecht die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) und Wählerbestechung (§ 108b StGB), Auslandsbestechung sowie die typischen Begleitdelikte der Korruption wie Untreue und Steuerdelikte i.S.v. § 370 AO.

Strafverteidiger für Korruptionsstrafrecht

Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Korruption in Berlin – berät und vertritt Sie bundesweit beim Vorwurf einer Korruptionsstraftat. Bereits bei Kenntniserlangung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Korruptionsdeliktes sollten Sie einen Rechtsanwalt für korruptionsstrafrecht beauftragen. Regelmäßig wird beim Vorwurf der Korruption durch den Ermittlungsrichter ein Durchsuchungsbeschluss oder Haftbefehl erlassen. Sie sollten daher frühzeitig mittels eines Strafverteidigers Einfluss auf das Ermittlungsverfahren nehmen.

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