Medizinstrafrecht und Pharmastrafrecht – Wirtschaftsstrafrecht
Medizinstrafrecht: Ärzte und Zahnärzte im Fokus – Abrechnungsbetrug, Korruption und Untreue im Gesundheitswesen
Zudem umfasst das Medizinstrafrecht auch das Pharmastrafrecht, welches das Arzneimittelstrafrecht einschließt. Im Bereich des Pharmastrafrechts bildet der Straftatbestand des §§ 95, 96 AMG den Schwerpunkt. Davon betroffen sind regelmäßig Medizinproduktehersteller, pharmazeutische Unternehmer, Großhändler sowie Pharmareferenten.
Abrechnungsbetrug bei Ärzten
Von hoher praktischer Bedeutung ist der Abrechnungsbetrug bei niedergelassenen Ärzten in vertragsärztlichen und privatrechtlichen Bereich. Der Grund für die Vielzahl eingeleiteter Ermittlungsverfahren liegt in der außerordentlichen Komplexität und hohen Fehleranfälligkeit des ärztlichen Gebührenrechts. Zudem hat der Gesetzgeber die Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung verpflichtet, effektive Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung einzurichten. Zusätzlich haben die Ermittlungsbehörden mit der Errichtung von Sonderabteilungen (z.b. LKA Berlin – „SOKO Medicus“).
Unter dem Begriff des Abrechnungsbetrugs fallen betrügerische Honorarabrechnungen, von insbesondere von niedergelassenen (Vertrags-)Ärzten gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigung sowie im Bereich der privatärztlichen Abrechnung. Unterschieden wird regelmäßig zwischen der Abrechnung ohne (ausreichenden) Leistungshintergrund (Abrechnung nicht oder nicht vollständig erbrachter Leistung, Abrechnung unter Zugrundelegung eines falschen Gebührenansatzes (konkret: überhöhter Steigerungsfaktor – Leistungssplitting – Analogieziffern-, Nicht-Weitergabe von Zuwendungen (konkret: Rabatte, Boni, sonstige Vergünstigungen)), Abrechnung mit ausreichendem Leistungsumfang (Abrechnung unwirtschaftlicher Leistungen, Abrechnung nicht (höchst-) persönlich erbrachter Leistungen (sog. Delegations- und Substitutionsfälle), Leistungserbringung im verdeckten Angestelltenverhältnis).
Pharmastrafrecht
Einen wesentlichen Bestand des Pharmastrafrechts machen die Strafnormen des AMG aus. Dabei ist der gesetzgeberische Zweck des Arzneimittelgesetzes der Schutz der Bevölkerung bzw. der menschlichen Gesundheit vor nicht sorgfältig entwickelten und erprobten, geprüften und zugelassenen, vom Arzt verordneten und verschriebenen Pharmaprodukten. Es wird folgender Schutz bezweckt: Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel, Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwenden von Arzneimittel zu Dopingzwecken, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe (sowie Qualitätsminderungen), Verstoß gegen Apotheken- und Rezeptpflicht mit apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln berufs- und gewerbsmäßig außerhalb einer Apotheke, Abgabe von verschreibungspflichtigen und apothekenpflichtigen Arzneimitteln durch pharmazeutische Unternehmen und Großhändlern an Nichtberechtigte.
Arzneimittelgesetz und die Bußgeldvorschriften
Über die §§ 95 und 96 AMG hinaus gibt es im Arzneimittelgesetz Bußgeldvorschriften, die Verstöße von geringerem Gewicht ahndet. Von praktischer Relevanz ist das Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit abgelaufenen Verfallsdatum, von Arzneimittel ohne Angabe des verantwortlichen pharmazeutischen Unternehmens und Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht bzw. das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne die vorgeschriebene Packungsbeilage. Von diesen Bußgeldvorschriften sind Arzneimittelhändler, Apotheker und Pharmaunternehmer betroffen.
Kick-Back-Zahlungen durch Pharma-Unternehmen
Lange Zeit umstritten war, ob Zuwendungen – Kick-Backs – durch Pharma-Unternehmen an niedergelassene (Vertrags-)Ärzte strafrechtliche relevant sind. Im Jahr 2012 hat der 3. Und 5. Strafsenat des BGH einer Strafbarkeit nach § 299 StGB und § 331 StGB den Schlussstrich gezogen. Fraglich bleibt in diesem Zusammenhang, ob Strafbarkeitslücken vom Gesetzgeber geschlossen werden.
Abrechnungsbetrug durch Apotheker / Abrechnungsbetrug durch Pflegestationen
Besonders hohe praktische Relevanz gewann in den letzten Jahren der Abrechnungsbetrug durch Apotheker bzw. der Abrechnungsbetrug durch ambulante Pflegestationen. Auch hier sind regelmäßig Kick-Back-Zahlungen, Abrechnung nicht erbrachter Leistungen und Abrechnung nicht (höchst)persönlich erbrachter Leistungen zu verzeichnen. Bei Apothekern haben Kick-Back-Zahlungen durch eingelöste Rezepte, jedoch nicht ausgehändigte Arzneimittel (Geld bzw. Gutschein gegen Rezept), zugenommen.
Strafverteidiger für Medizin- und Pharmastrafrecht in Berlin
Rechtsanwalt Rothholz – Kanzlei für Medizin- und Pharmastrafrecht in Berlin – berät und vertritt Sie bundesweit beim Vorwurf einer Medizinstraftat bzw. Pharmastraftat. Als Beschuldigter bzw. Beschuldigte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sollte ein Rechtsanwalt für Strafrecht frühzeitig beauftragt werden. Damit lassen sich eklatante Fehler bereits frühzeitig vermeiden und Ihre Verteidigungschancen stärken.
Fallbeispiele aus dem Strafrecht
Verkehrsstrafrecht
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