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Fallgeschichte aus dem Strafrecht - Erpresserischer Menschenraub

Anklage wegen erpresserischen Menschenraubes – Freispruch!

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin legte meinem Mandanten einen gemeinschaftlich begangenen erpresserischen Menschenraub, eine versuchte schwere räuberische Erpressung und eine gefährliche Körperverletzung zur Last. Erpresserischer Menschenraub ist nach § 239a StGB mit mindestens 5 Jahren Haft bedroht.

Der Mandant wurde mit internationalem Haftbefehl gesucht und an der rumänischen Grenze festgenommen und nach Deutschland überstellt. Nach erfolgter Akteneinsicht ging die Staatsanwaltschaft wohl davon aus, dass mein Mandant mit zwei weiteren Tätern eine Dritte Person – die nachweislich im Lotto gewonnen hatte – auf der Straße mit zwei Schusswaffen bedrohte und aufforderte in einen Kofferraum eines Kraftfahrzeugs zu steigen. Anschließend soll das vermeintliche Opfer an einen unbekannten Ort verbracht und dort zunächst gefoltert worden sein. Anschließend sollen die drei Beschuldigten das vermeintliche Opfer an einen anderen Ort verbracht und dort auf ein Lösegeld gewartet haben unter ständiger Drohung das Leben des Opfers zu beenden. Das vermeintliche Opfer war zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin nicht erschien. Hauptbelastungszeuge war einzig ein „Freund“ des vermeintlichen Opfers, dem sich das Opfer anvertraut haben will.

Einziges Ziel der Verteidigung war der Freispruch. Verfahrensabsprachen etc. wären bei dieser Strafandrohung – keine Freiheitstrafe unter 5 Jahren – keine Alternative. Zudem sollte der Haftbefehl so schnell wie möglich aufgehoben werden. Auf den Rat des Verteidigers schwieg der Angeklagte zum Tatvorwurf. Nach etlichen Verhandlungstagen mit der Zeugenvernehmung des Hauptbelastungszeugen stellte sich nach Befragung der Verteidigung heraus, dass ein Mitangeklagter und der Hauptbelastungszeuge sich kannten und wohl eine missglückte Geschäftsbeziehung aus der Vergangenheit diese verbannt. Die Belastungstendenz lag zu dieser Zeit auf der Hand. Auf weitere Befragung ergaben sich erhebliche Abweichungen zwischen den unzähligen Tatablaufvarianten die der Zeuge zu keinem Zeitpunkt übereinstimmend schildern konnte. Auf hartnäckige weitere Befragung stellte sich heraus, dass der Zeuge an einer psychischen Erkrankung litt und aufgrund dieser bereits sich in der Vergangenheit in geschlossener Behandlung befand.

Die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht ist in Haftsachen außerordentlich wichtig. Bereits mit der Festlegung – nach erfolgter Akteneinsicht – eine Einlassung abzugeben oder zu schweigen wird eine gravierende und das gesamte weitere Verfahren beeinflussende Entscheidung getroffen! Hier müssen Sie einen fachkundigen Rat einholen. Rechtsanwalt Alexander Rothholz verteidigt Sie in jedem Verfahrensabschnitt in Haftsachen. Rufen Sie bei Festnahme, Durchsuchung, Haftbefehl oder nach einer polizeilichen Maßnahme sofort an: 0177 2118638 (Notrufnummer – Verteidigernotruf).

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