Übersicht Verkehrsstrafrecht

Trunkenheit im Verkehr §316 StGB

Was vesteht man unter Fahrtüchtigkeit und Trunkenheit im öffentlichen Verkehr?

Geschützes Rechtsgut ist die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, d.h. des Straßen-, Schienen-, Luft-, und Schiffsverkehrs.

Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB

Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB sind nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch alle anderen Fortbewegungsmittel, die der Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen (u.a. Mopeds, Bagger, Fahrräder, Krankenfahrstühle).

Soweit jedoch Fahrräder oder Krankenfahrstühle von Fußgängern geschoben werden, handelt es sich um keine Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB.

Öffentlicher Straßenverkehr

„Öffentlicher Verkehr ist der jeder Art der Fortbewegung dienende Verkehr von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern aus allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern, wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr, zur Verfügung stehen“. Ausgenommen werden daher Grundstücke und Flächen, die nicht jedermann zugänglich sind.

Fahrzeug führen

Ein Fahrzeug führen heißt, dass jemand das Fahrzeug willentlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während der Fahrbewegung lenkt. Mithin muss die Motorkraft des Fahrzeugs zum Einsatz kommen. Regelmäßig problematisch ist dieses Tatbestandmerkmal beim Anschieben oder Abschleppen.

Fahruntüchtigkeit

Der Täter muss sich im Tatzeitpunkt in einem Zustand befinden, in dem er nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Fahruntüchtigkeit des § 316 StGB muss auf die Alkoholisierung oder den vorangegangen Drogenkonsum zurückzuführen sein (Ursache). Dabei wird zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden.

  1. Absolute Fahruntüchtigkeit
    Die Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Kfz-Führern bei einer BAK von 1,1 Promille vor. Bei Radfahrern liegt der Grenzwert bei 1,6 Promille. Der Begriff „absolute“ Fahruntüchtigkeit schreibt nicht ein Maß von Fahruntüchtigkeit, sondern die Unwiderleglichkeit des Indizwerts der BAK vor. Durch das Überschreiten des Grenzwerts wird von der Rechtsprechung ein unwiderlegbarer Erfahrungssatz für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit angesehen.
  2. Relative Fahruntüchtigkeit
    Die relative Fahruntüchtigkeit liegt unter den absoluten Grenzwert und erfordert konkrete Umstände der Tat, dass die Rauschmittelwirkung zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. Hierbei ist ein Gegenbeweis möglich, da hier Fahrfehler hinzutreten müssen, um eine relative Fahruntüchtigkeit bejahen zu können. Die Frage ist dabei regelmäßig, ob derartige Fahrfehler auch im nüchternen Zustand passieren, da hierbei ein Ursachenzusammenhang zwischen Fahrfehler und Alkohol- oder Drogeneinfluss ausgeschlossen sein kann.

Vorsatz/Fahrlässigkeit

Von der Schuldform hängt nicht nur die Höhe der Strafe und die Dauer der Sperrfrist ab, sondern auch die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung die Verteidigung übernimmt (§ 4 ARB).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass hohe BAK für sich genommen kein Vorsatzverurteilung zulässt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, sich seiner Fahrunsicherheit bewusst wird oder diese billigend in Kauf nimmt. Für den Vorsatz muss der Fahrzeugführer eine gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich halten und sich mit ihr abfinden oder billigend in Kauf nehmen, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügt.

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