Trunkenheit im Verkehr §316 StGB
Was vesteht man unter Fahrtüchtigkeit und Trunkenheit im öffentlichen Verkehr?
Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB
Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB sind nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch alle anderen Fortbewegungsmittel, die der Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen (u.a. Mopeds, Bagger, Fahrräder, Krankenfahrstühle).
Soweit jedoch Fahrräder oder Krankenfahrstühle von Fußgängern geschoben werden, handelt es sich um keine Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB.
Öffentlicher Straßenverkehr
„Öffentlicher Verkehr ist der jeder Art der Fortbewegung dienende Verkehr von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern aus allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern, wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr, zur Verfügung stehen“. Ausgenommen werden daher Grundstücke und Flächen, die nicht jedermann zugänglich sind.
Fahrzeug führen
Ein Fahrzeug führen heißt, dass jemand das Fahrzeug willentlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtung während der Fahrbewegung lenkt. Mithin muss die Motorkraft des Fahrzeugs zum Einsatz kommen. Regelmäßig problematisch ist dieses Tatbestandmerkmal beim Anschieben oder Abschleppen.
Fahruntüchtigkeit
Der Täter muss sich im Tatzeitpunkt in einem Zustand befinden, in dem er nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Fahruntüchtigkeit des § 316 StGB muss auf die Alkoholisierung oder den vorangegangen Drogenkonsum zurückzuführen sein (Ursache). Dabei wird zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden.
- Absolute Fahruntüchtigkeit
Die Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Kfz-Führern bei einer BAK von 1,1 Promille vor. Bei Radfahrern liegt der Grenzwert bei 1,6 Promille. Der Begriff „absolute“ Fahruntüchtigkeit schreibt nicht ein Maß von Fahruntüchtigkeit, sondern die Unwiderleglichkeit des Indizwerts der BAK vor. Durch das Überschreiten des Grenzwerts wird von der Rechtsprechung ein unwiderlegbarer Erfahrungssatz für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit angesehen. - Relative Fahruntüchtigkeit
Die relative Fahruntüchtigkeit liegt unter den absoluten Grenzwert und erfordert konkrete Umstände der Tat, dass die Rauschmittelwirkung zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. Hierbei ist ein Gegenbeweis möglich, da hier Fahrfehler hinzutreten müssen, um eine relative Fahruntüchtigkeit bejahen zu können. Die Frage ist dabei regelmäßig, ob derartige Fahrfehler auch im nüchternen Zustand passieren, da hierbei ein Ursachenzusammenhang zwischen Fahrfehler und Alkohol- oder Drogeneinfluss ausgeschlossen sein kann.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Von der Schuldform hängt nicht nur die Höhe der Strafe und die Dauer der Sperrfrist ab, sondern auch die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung die Verteidigung übernimmt (§ 4 ARB).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass hohe BAK für sich genommen kein Vorsatzverurteilung zulässt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, sich seiner Fahrunsicherheit bewusst wird oder diese billigend in Kauf nimmt. Für den Vorsatz muss der Fahrzeugführer eine gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich halten und sich mit ihr abfinden oder billigend in Kauf nehmen, dass er den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügt.
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Rechtsanwalt Rothholz – Rechtsanwaltskanzlei für Verkehrsstrafrecht – berät und vertritt im Rahmen eines strafrechtlichen Vorwurfs der Trunkenheitsfahrt.
Fallbeispiele aus dem Verkehrsstrafrecht
kaskoschaden
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Entziehung der Fahrerlaubnis
Berlin - Entzug Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, oder doch nicht?
Artikel aus dem Verkehrsstrafrecht
Keine MPU ab 1,1 Promille!
Wird nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen, darf die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Bedingung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen...
mehrEine Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille spricht nicht allein für Vorsatz!
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Entscheidend ist, ob der Fahrzeugführer eine so gravierende Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich damit abfindet oder billigend in Kauf nimmt...
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